Maßnahmen zur Teilhabe & Chancengleichheit
Die schulische Leistungsmessung steht im Dienst der Chancengleichheit. Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Um dieses Recht einzulösen, ist eine Leistungsmessung erforderlich, die sich nach einheitlichen Kriterien und einem einheitlichen Anforderungsprofil richtet. Die hierauf beruhende Notengebung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheidungen.
Die Chancengleichheit ist eine Ausformung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“). Dieser Satz verlangt nicht, bei allen Menschen die gleichen Handlungsmuster anzulegen. Der Gleichheitssatz bedeutet vielmehr, dass die Menschen vor dem Gesetz nach den gleichen Maximen zu behandeln sind, dass also Lebenssachverhalte, die von ihrem Wesen her gleich sind, auch rechtlich gleichgestellt werden müssen; der Gleichheitssatz bedeutet aber auch umgekehrt, dass bei Lebenssachverhalten, die von ihrem Wesen her ungleich sind, von Rechts wegen zu differenzieren ist. Insofern kann es auch rechtlich geboten sein, Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen auszugleichen.
Auf dieser Seite möchten wir Sie darüber informieren, welche Möglichkeiten bestehen, falls Ihr Kind einen besonderen Förderbedarf und / oder eine Beeinträchtigung hat.
Grundsätzlich sind je nach Diagnose und Zeitpunkt des Antrags zwei Formen der Minderung von Härten zu prüfen:
Nachteilsausgleich
(Hilfen zur Erreichung des Anforderungsprofils)
Grundprinzip: Für alle SchülerInnen gilt gleichermaßen das schulartgemäße Anforderungsniveau [hier:] des Gymnasiums bzw. der Realschule.
SchülerInnen mit besonderem Förderbedarf oder behinderte SchülerInnen erhalten Hilfen, die das Anforderungsprofil unberührt lassen und mit denen die SchülerInnen in die Lage versetzt werden, diesem zu entsprechen.
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden nicht im Zeugnis vermerkt.
Absenkung des Anforderungsprofils
(Alternative Leistungsmessung und -bewertung bei LRS)
Bei einer Lese-/Rechtschreibschwäche oder -störung sind alternative Formen der Leistungsmessung und -bewertung und damit verbunden eine Absenkung des Anforderungsprofils möglich.
„Vom Prinzip, dass für alle Schüler gleichermaßen das jeweilige Anforderungsprofil gilt, sind im Hinblick auf die besonderen Probleme des Schriftspracherwerbs in der Grundschule und in den unteren Klassen [meint 5. und 6. Klasse] der auf der Grundschule aufbauenden Schularten Ausnahmen möglich.“
Für die Klassen 5 und 6 gilt: Nach einer Beobachtungszeit von 6 Monaten erhalten Kinder, die im Bereich Lesen / Rechtschreibung noch besondere Schwierigkeiten haben, über die Deutschlehrkraft das Angebot einer Absenkung des Anforderungsprofils (zurückhaltende Gewichtung der Leistungen im Bereich Lesen und / oder Rechtschreibung, die im Zeugnis vermerkt werden muss). Dieses Angebot kann von den Sorgeberechtigten angenommen oder abgelehnt werden.
Ab Klasse 7 kann eine Absenkung des Anforderungsprofils in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag der Sorgeberechtigten erfolgen.
Ein besonders begründeter Ausnahmefall liegt dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass die LRS „nicht auf eine mangelnde allgemeine Begabung oder auf mangelnde Übung zurückzuführen ist“, sondern wenn
- ein „komplexes Feld an Ursachen für gestörten oder verzögerten Schrifterwerb“
- eine „auf medizinischen Gründen beruhende Teilleistungsstörung“
vorliegt. Dies festzustellen, obliegt einem externen Experten, i.d.R. einem Kinderpsychologen.
Das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls muss jedes Schuljahr neu von der Klassenkonferenz geprüft werden. Bitte stellen Sie daher jedes Jahr einen Antrag!
Abschlussklassen
In Abschlussklassen [meint Klasse 10 an der Realschule] und der gymnasialen Jahrgangsstufen [meint KS1 und KS2 am Gymnasium] kann grundsätzlich keine Absenkung des Anforderungsprofils mehr gewährt werden. Der Nachteilsausgleich ist weiterhin möglich.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie bitte mit dem hier zu findenden Formular einen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs und / oder (bei LRS als Teilleistungsstörung oder mit komplexen Ursachenfeld ab Klasse 7) Absenkung des Anforderungsprofils und legen Sie Ihrem Antrag ein entsprechendes Attest bei. Bitte beachten Sie, dass in diesem Attest von einem externen Experten möglichst konkrete Maßnahmen für den Nachteilsausgleichs / Absenkung des Anforderungsprofils benannt werden sollten, da jeder Einzelfall individuelle Maßnahmen erfordert.
- Die Klassenkonferenz wird anschließend unter Vorsitz der Schulleitungprüfen, ob und welche Maßnahmen gewährt werden und Sie darüber schriftlich informieren.
- Einen Antrag auf Nachteilsausgleich und / oder Absenkung des Anforderungsprofils muss für jede Klassenstufe neu gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass in Klasse 10 der Realschule zu Beginn des Schuljahrs ein aktuelles Attest vorgelegt werden muss. Ausnahme: Es handelt sich um eine bereits attestierte Teilleistungsstörung.
In der Jahrgangsstufe des Gymnasiums muss der Antrag auf Nachteilsausgleich zu Beginn des Schuljahrs von KS1 gestellt und ebenfalls ein aktuelles Attest vorgelegt werden. Der Antrag gilt für beide Jahrgangsstufen (KS1 und KS2), jedoch muss zu Beginn von KS2 nochmals ein aktuelles Attest eingereicht werden.